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   BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56   

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https://dejure.org/1956,4683
BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56 (https://dejure.org/1956,4683)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1956 - 2 StR 539/56 (https://dejure.org/1956,4683)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1956 - 2 StR 539/56 (https://dejure.org/1956,4683)
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  • BGH, 16.11.1954 - 5 StR 299/54

    Verteidigerbestellung - Nachträgliche Rückgängigmachung - Absichtsänderung -

    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56
    Auch der 5. Strafsenat nimmt für das Revisionsgericht die Befugnis in Anspruch zu prüfen, ob das Landgericht die Grenzen des pflichtmäßigen Ermessens überschritten hat, indem es keinen Verteidiger beiordnete, und sieht diesen Fall für gegeben, wenn die Beiordnung unter den Gesichtspunkten des § 140 Abs. 2 StPO objektiv geboten war (BGHSt 6, 199 und 7, 69 [72]).

    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Bestellung eines Verteidigers auch in anderen Fällen als denen des § 143 StPO zurückgenommen werden kann, wenn deren Voraussetzungen nachträglich wegfallen (BGHSt 7, 69 [71] und die dort angeführten Urteile des Reichsgerichts).

  • BGH, 12.09.1951 - 4 StR 533/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56
    Auch wenn sich erst in der Hauptverhandlung ergibt, daß ein Verbrechen im Sinne von § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO in Frage kommt, so ist der Angeklagte über sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, zu belehren (BGHSt 1, 302 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51] und4 StR 553/51 vom 12. September 1951 = LM Nr. 2 zu § 140 StPO).
  • BGH, 28.10.1952 - 2 StR 435/52
    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56
    Dieser Rechtsprechung ist der Senat in dem Urteil 2 StR 435/52 vom 28. Oktober 1952 (= LM Nr. 6 zu § 140 StPO) und der frühere 3. Strafsenat in dem Urteil 3 StR 434/55 vom 19. Januar 1956 gefolgt.
  • BGH, 29.06.1954 - 5 StR 207/54
    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56
    Auch der 5. Strafsenat nimmt für das Revisionsgericht die Befugnis in Anspruch zu prüfen, ob das Landgericht die Grenzen des pflichtmäßigen Ermessens überschritten hat, indem es keinen Verteidiger beiordnete, und sieht diesen Fall für gegeben, wenn die Beiordnung unter den Gesichtspunkten des § 140 Abs. 2 StPO objektiv geboten war (BGHSt 6, 199 und 7, 69 [72]).
  • BGH, 19.01.1956 - 3 StR 434/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56
    Dieser Rechtsprechung ist der Senat in dem Urteil 2 StR 435/52 vom 28. Oktober 1952 (= LM Nr. 6 zu § 140 StPO) und der frühere 3. Strafsenat in dem Urteil 3 StR 434/55 vom 19. Januar 1956 gefolgt.
  • RG, 28.10.1930 - I 320/30

    Kann Betrug angenommen werden, wenn der Geschädigte mit einem der mehreren Täter

    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56
    Das ist in RGSt 65, 3 [11/12] anerkannt für den Fall, daß dem Angeklagten nach der Beurteilung, die die Tat im Eröffnungsbeschluß gefunden hat, ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen.
  • RG, 23.01.1934 - 1 D 1412/33

    1. Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen. 2. Kann jemand als

    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56
    Es hat deshalb einen die Revision begründenden Verfahrensmangel auch darin erblickt, daß das Gericht sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht hat, ob von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen sei, obwohl ein Anlaß dazu bestand (RGSt 68, 35; 74, 304[306]).
  • RG, 07.10.1940 - 2 D 471/40

    1. Nach dem § 32 Abs. 2 ZuständigkeitsVO. v. 21. Februar 1940 (RGBl. I S. 405)

    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56
    Es hat deshalb einen die Revision begründenden Verfahrensmangel auch darin erblickt, daß das Gericht sich überhaupt keine Gedanken darüber gemacht hat, ob von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen sei, obwohl ein Anlaß dazu bestand (RGSt 68, 35; 74, 304[306]).
  • RG, 22.09.1936 - 4 D 699/36

    1. Bleibt die Verteidigung nach dem § 140 Abs. 2 n. F. StPO. auch dann

    Auszug aus BGH, 19.12.1956 - 2 StR 539/56
    Diesen Erwägungen gegenüber kann es nichts ausmachen, wenn der Richter im einzelnen Falle erst bei der abschließenden Würdigung, nämlich bei der Urteilsfindung zu der Überzeugung gelangt, daß die Tat minderschwer, jedenfalls aber kein Verbrechen ist (vgl. RGSt 70, 317 [319/320] für den Fall, daß das Berufsverbot schließlich nicht ausgesprochen wird).
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